Erbschaftsteuer &
Schenkungsteuer
Im Fall eine Erbschaft oder einer Schenkung ist die Erstellung einer ordnungsmäßigen Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuererklärung für die Erben bzw. den Schenker und die Beschenkten eine leidige aber leider notwendige Pflicht. Das Finanzamt kann im schlimmsten Fall sogar eine Erbschaftsteuerhinterziehung nach §§ 369 ff. AO annehmen, wenn bewusst keine Erklärung eingereicht wurde.
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Anzeige eines Erwerbs
Wer erbt, beschenkt wird oder verschenkt, muss dies dem zuständigen Finanzamt innerhalb von 3 Monaten anzeigen.
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Gerne unterstütze ich Sie hierbeil.
Erstellung der Steuererklärung
Erstellung Ihrer Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuererklärung.
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Das schließt die erforderlichen Formalien sowie den Schriftwechsel mit dem Finanzamt ein.
Erbschaftsteuerliche Vermögensanalyse
Nicht jede Vermögensart wird gleich besteuert. Die Vermögensstruktur – also in welche Werte investiert wurde – hat einen entscheidenden Einfluss auf die Belastung mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer.
Wir zeigen Ihnen auf, ob Sie aus Vermögensumschichtungen Vorteile erzielen können.
Bewertung des Vermögens
Wir erstellen für Sie Ihre Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuererklärung, bewerten das übertragene Vermögen.
Selbstverständlich erledigen wir für Sie alle erforderlichen Formalien, führen den Schriftwechsel mit dem Finanzamt und halten Sie laufend informiert.
Überprüfung Erbschaftsteuerbescheid
Haben Sie Ihren Steuerbescheid bereits erhalten und sind Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden, überprüfen wir für Sie Ihren Erbschaftsteuerbescheid.
Falls gegeben, führen wir für Sie ein Einspruchsverfahren.
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BITTE BEACHTEN: Die Frist für einen Einspruch liegt bei 4 Wochen.
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Was passiert wenn ich keine Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuererklärung abgebe?Wird bewusst keine Erklärung eingereicht, kann das Finanzamt im schlimmsten Fall eine ErbschaftÂsteuerÂhinterziehung nach §§ 369 ff. AO annehmen. In anderen SteuerÂarten wird eine SteuerÂhinterÂziehung häufig durch das Abgeben unÂrichtiger oder unÂvollÂständiger SteuerÂerklärungen ausgelöst, bei der ErbÂschaft- und SchenkungÂsteuer wird eine SteuerÂhinterÂziehung durch durch die NichtÂabgabe einer SteuerÂerklärung wohl häufiger vorkommen. Die Voraussetzung für die Annahme einer SteuerÂhinterÂziehung ist u. a., dass in der Absicht gehandelt wird, keine oder geringere Steuern zu zahlen. Hier reicht es aus, wenn das „Steuerersparnis“ als Nebeneffekt zur Bequemlichkeit billigend in Kauf genommen wird. Das Finanzamt geht regelmäßig davon aus, dass vorsätzliches Handeln und damit eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorliegt, wenn Art und Umfang des übertragenen Vermögens bekannt war und keine ErbschaftsÂteuerÂerklärung oder SchenkungÂsteuerÂerklärung abgegeben wurde. Wird hingegen zeitnah ein SteuerÂberater mit der Erstellung der ErbschaftÂsteuerÂerklärung oder SchenkungÂsteuerÂerklärung beauftragt, liegt kein vorsätzliches Handeln vor (BFH vom 11.05.2012, Az. II B 63/11, BFH/NV 2012, 1455).
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Was muss dem Finanzamt angezeigt werden?Die Anzeige soll gem. § 30 ErbStG enthalten: Name, Beruf und Anschriften des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers; Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung; Gegenstand und Wert des Erwerbs; Grund des Erwerbs (z. B. gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Schenkung); Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker (z. B. Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis); Frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber (Art, Wert und Zeitpunkt).
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Kann das Steuerberaterhonorar von der Steuer abgesetzt werden?Das Steuerberaterhonorar für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung stellen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) Nachlassverbindlichkeiten dar, die vom Erbe abgezogen werden dürfen (Az. II R 37/08).
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Wer muss dem Finanzamt eine Schenkung oder Erbschaft anzeigen?Der Erwerb, das heißt der Erbe bzw. der Beschenkte, muss den Erwerb innerhalb von 3 Monaten dem Finanzamt schriftlich anzeigen. Im Fall einer Schenkung muss auch der Schenker die Vermögensübertragung anzeigen.
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Was ist mit der Steuererklärung für Verstorbene?Als Erbin/e wird man automatisch zum Rechtnachfolger des Erben. Das bedeutet, dass man nicht nur das Vermögen sondern auch die Verpflichtungen und Schulden erbt. Als Erbin/e muss man ggf. für die verstorbene Person eine letzte EinÂkomÂmenÂsteuÂerÂerÂkläÂrung abgeben – auch ohne Aufforderung vom Finanzamt. Möglicherweise sogar für die Vorjahre. Die gesetzliche Abgabefrist gilt auch für die/den Erbin/en. Eine Steuererstattung erhöht den erbschaftsteuerpflichtigen Wert; eine Nachzahlung reduziert ihn. Eine Erbengemeinschaft übernimmt gemeinsam alle Rechte und Pflichten der verstorbenen Person. Hier ist also eine Verständigung untereinander notwendig.
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Wann muss das Finanzamt informiert werden?Die Vermögensübertragung muss dem zuständigen Finanzamt innerhalb von 3 Monaten schriftlich anzeigen.
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Wie hoch sind die steuerlichen Freibeträge?Du kannst FAQ zu jeder beliebigen Seite deiner Website oder deiner App hinzufügen.