top of page

Erbschaftsteuer &
Schenkungsteuer

Im Fall eine Erbschaft oder einer Schenkung ist die Erstel­lung einer ordnungs­mäßigen Erbschaft­steuer- bzw. Schenkung­steuererklärung für die Erben bzw. den Schenker und die Beschenkten eine leidige aber leider notwendige Pflicht. Das Finanzamt kann im schlimmsten Fall sogar eine Erbschaft­steuer­hinterziehung nach §§ 369 ff. AO annehmen, wenn bewusst keine Erklärung eingereicht wurde.

​

Anzeige eines Erwerbs

Wer erbt, beschenkt wird oder verschenkt, muss dies dem zuständigen Finanzamt innerhalb von 3 Monaten anzeigen.

​

 

Gerne unterstütze ich Sie hierbeil.

Erstel­lung der Steuer­­er­­klärung

 Erstellung Ihrer Erb­­schaft­­­steuer- oder Schenkung­­steuer­erklärung.

​

Das schließt die erforderlichen Formalien sowie den Schriftwechsel mit dem Finanzamt ein.

Erbschaft­steuer­liche Vermögens­ana­lyse

Nicht jede Vermögens­art wird gleich be­steuert. Die Vermögens­struktur – also in welche Werte in­vestiert wurde – hat einen ent­scheidenden Ein­fluss auf die Be­las­tung mit Erb­schaft- oder Schenkung­steuer.

 

Wir zeigen Ihnen auf, ob Sie aus Ver­mögens­um­schich­tungen Vor­teile erzielen können.

Bewertung des Vermögens

Wir erstellen für Sie Ihre Erb­­schaft­­­steuer- oder Schenkung­­steuer­erklärung, be­werten das übertragene Ver­mögen.

 

Selbstverständlich er­ledigen wir für Sie alle erforderlichen Formalien, führen den Schriftwechsel mit dem Finanzamt und halten Sie laufend informiert.

Übe­r­prüfung Erb­schaft­­steuer­be­scheid

Haben Sie Ihren Steuer­­be­scheid bereits er­halten und sind Sie mit dem Er­gebnis nicht ein­ver­standen, über­prüfen wir für Sie Ihren Erb­schaft­steuer­bescheid.

Falls gegeben, führen wir für Sie ein Ein­spruchs­verfahren.

​

 

BITTE BEACHTEN: Die Frist für einen Einspruch liegt bei 4 Wochen. 

  • Was passiert wenn ich keine Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuererklärung abgebe?
    Wird bewusst keine Erklärung eingereicht, kann das Finanzamt im schlimmsten Fall eine Erbschaft­steuer­hinterziehung nach §§ 369 ff. AO annehmen. In anderen Steuer­arten wird eine Steuer­hinter­ziehung häufig durch das Abgeben un­richtiger oder un­voll­ständiger Steuer­erklärungen ausgelöst, bei der Erb­schaft- und Schenkung­steuer wird eine Steuer­hinter­ziehung durch durch die Nicht­abgabe einer Steuer­erklärung wohl häufiger vorkommen. Die Voraussetzung für die Annahme einer Steuer­hinter­ziehung ist u. a., dass in der Absicht gehandelt wird, keine oder geringere Steuern zu zahlen. Hier reicht es aus, wenn das „Steuerersparnis“ als Nebeneffekt zur Bequemlichkeit billigend in Kauf genommen wird. Das Finanzamt geht regelmäßig davon aus, dass vorsätzliches Handeln und damit eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorliegt, wenn Art und Umfang des übertragenen Vermögens bekannt war und keine Erbschafts­teuer­erklärung oder Schenkung­steuer­erklärung abgegeben wurde. Wird hingegen zeitnah ein Steuer­berater mit der Erstellung der Erbschaft­steuer­erklärung oder Schenkung­steuer­erklärung beauftragt, liegt kein vorsätzliches Handeln vor (BFH vom 11.05.2012, Az. II B 63/11, BFH/NV 2012, 1455).
  • Was muss dem Finanzamt angezeigt werden?
    Die Anzeige soll gem. § 30 ErbStG enthalten: Name, Beruf und Anschriften des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers; Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung; Gegenstand und Wert des Erwerbs; Grund des Erwerbs (z. B. gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Schenkung); Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker (z. B. Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis); Frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber (Art, Wert und Zeitpunkt).
  • Kann das Steuerberaterhonorar von der Steuer abgesetzt werden?
    Das Steuerberaterhonorar für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung stellen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) Nachlassverbindlichkeiten dar, die vom Erbe abgezogen werden dürfen (Az. II R 37/08).
  • Wer muss dem Finanzamt eine Schenkung oder Erbschaft anzeigen?
    Der Erwerb, das heißt der Erbe bzw. der Beschenkte, muss den Erwerb innerhalb von 3 Monaten dem Finanzamt schriftlich anzeigen. Im Fall einer Schenkung muss auch der Schenker die Vermögensübertragung anzeigen.
  • Was ist mit der Steuererklärung für Verstorbene?
    Als Erbin/e wird man automatisch zum Rechtnachfolger des Erben. Das bedeutet, dass man nicht nur das Vermögen sondern auch die Verpflichtungen und Schulden erbt. Als Erbin/e muss man ggf. für die verstorbene Person eine letzte Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung abgeben – auch ohne Aufforderung vom Finanzamt. Möglicherweise sogar für die Vorjahre. Die gesetzliche Abgabefrist gilt auch für die/den Erbin/en. Eine Steuererstattung erhöht den erbschaftsteuerpflichtigen Wert; eine Nachzahlung reduziert ihn. Eine Erbengemeinschaft übernimmt gemeinsam alle Rechte und Pflichten der verstorbenen Person. Hier ist also eine Verständigung untereinander notwendig.
  • Wann muss das Finanzamt informiert werden?
    Die Vermögensübertragung muss dem zuständigen Finanzamt innerhalb von 3 Monaten schriftlich anzeigen.
  • Wie hoch sind die steuerlichen Freibeträge?
    Du kannst FAQ zu jeder beliebigen Seite deiner Website oder deiner App hinzufügen.
bottom of page